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BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.05.1962 - VRS II/193/61
- BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
Hausratentschädigung
Auszug aus BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
Abgesehen davon, daß auf Eingliederungsdarlehen (und zu diesen gehören die Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau) ein Rechtsanspruch nicht besteht (§ 233 Abs. 1 LAG), erfaßt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz überhaupt nicht (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [70]). - BVerwG, 24.10.1958 - III C 35.57
Gewährung eines Aufbaudarlehens im Kriegslastenausgleich für bereits …
Auszug aus BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
Ebenso wie die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 LAG dazu bestimmt sind, den Wiederaufbau selbständiger Existenzen zu fördern (Urteile des III. Senats vom 24. Oktober 1958 [BVerwGE 7, 282 [BVerwG 24.10.1958 - III C 35/57]] und des erkennenden Senats vom 15. April 1964 - BVerwG V C 36.62 -) dienen die Wohnungsbaudarlehen nach Absatz 2 dem Wiederaufbau oder Ersatzaufbau von Grundbesitz, also der Herstellung von Wohnungsbauten, die im Eigentum des Darlehensnehmers stehen. - BVerwG, 15.04.1964 - V C 36.62
Antrag auf Überlassung eines Aufbaudarlehens unter Befreiung von der …
Auszug aus BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
Ebenso wie die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 LAG dazu bestimmt sind, den Wiederaufbau selbständiger Existenzen zu fördern (Urteile des III. Senats vom 24. Oktober 1958 [BVerwGE 7, 282 [BVerwG 24.10.1958 - III C 35/57]] und des erkennenden Senats vom 15. April 1964 - BVerwG V C 36.62 -) dienen die Wohnungsbaudarlehen nach Absatz 2 dem Wiederaufbau oder Ersatzaufbau von Grundbesitz, also der Herstellung von Wohnungsbauten, die im Eigentum des Darlehensnehmers stehen.
- BVerwG, 06.08.1965 - V B 135.64
Rechtsmittel
Es ist eine rechtsgrundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen, das im Jahre 1954 zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach § 254 Abs. 2 LAG gewährt worden ist, bei der Übernahme durch den Wohnungsnachfolger im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages im Jahre 1961 - also in einem Zeitpunkt, in dem für Dauerwohnrechte nur noch Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 LAG in Betracht kamen (vgl. Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG V C 181.62 - [RLA 1964 S. 287]) - bei späterer Zuerkennung von Hauptentschädigung an den Wohnungsnachfolger kraft Gesetzes nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG in diese Hauptentschädigung umzuwandeln ist oder ob in einem solchen Falle die Vorschrift des § 258 Abs. 1 Nr. 3 LAG zum Zuge kommt.