Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2392
BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62 (https://dejure.org/1964,2392)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1964 - V C 181.62 (https://dejure.org/1964,2392)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1964 - V C 181.62 (https://dejure.org/1964,2392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,2392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
    Abgesehen davon, daß auf Eingliederungsdarlehen (und zu diesen gehören die Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau) ein Rechtsanspruch nicht besteht (§ 233 Abs. 1 LAG), erfaßt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG die öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz überhaupt nicht (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [70]).
  • BVerwG, 24.10.1958 - III C 35.57

    Gewährung eines Aufbaudarlehens im Kriegslastenausgleich für bereits

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
    Ebenso wie die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 LAG dazu bestimmt sind, den Wiederaufbau selbständiger Existenzen zu fördern (Urteile des III. Senats vom 24. Oktober 1958 [BVerwGE 7, 282 [BVerwG 24.10.1958 - III C 35/57]] und des erkennenden Senats vom 15. April 1964 - BVerwG V C 36.62 -) dienen die Wohnungsbaudarlehen nach Absatz 2 dem Wiederaufbau oder Ersatzaufbau von Grundbesitz, also der Herstellung von Wohnungsbauten, die im Eigentum des Darlehensnehmers stehen.
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 36.62

    Antrag auf Überlassung eines Aufbaudarlehens unter Befreiung von der

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
    Ebenso wie die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 LAG dazu bestimmt sind, den Wiederaufbau selbständiger Existenzen zu fördern (Urteile des III. Senats vom 24. Oktober 1958 [BVerwGE 7, 282 [BVerwG 24.10.1958 - III C 35/57]] und des erkennenden Senats vom 15. April 1964 - BVerwG V C 36.62 -) dienen die Wohnungsbaudarlehen nach Absatz 2 dem Wiederaufbau oder Ersatzaufbau von Grundbesitz, also der Herstellung von Wohnungsbauten, die im Eigentum des Darlehensnehmers stehen.
  • BVerwG, 06.08.1965 - V B 135.64

    Rechtsmittel

    Es ist eine rechtsgrundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen, das im Jahre 1954 zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach § 254 Abs. 2 LAG gewährt worden ist, bei der Übernahme durch den Wohnungsnachfolger im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages im Jahre 1961 - also in einem Zeitpunkt, in dem für Dauerwohnrechte nur noch Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 LAG in Betracht kamen (vgl. Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG V C 181.62 - [RLA 1964 S. 287]) - bei späterer Zuerkennung von Hauptentschädigung an den Wohnungsnachfolger kraft Gesetzes nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG in diese Hauptentschädigung umzuwandeln ist oder ob in einem solchen Falle die Vorschrift des § 258 Abs. 1 Nr. 3 LAG zum Zuge kommt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht